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Satzung APAL Kreta

ÜBERSETZÜNG AÜS DEM NEUGRIECHISCHEN
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SATZUNG

Artikel 1
GRÜNDUNG – NAME – SITZ
Es wird ein Verein gegründet, der sich auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und die entsprechende Gesetzgebung für Vereine stützt und den Namen „Verein zum Schutz und der Rettung von Tieren“ trägt. Bei den Transaktionen des Vereins wird die englische Bezeichnung „Animal Protection and Lifeline“ (APAL) verwendet. Der Sitz des Vereins ist Plakias in der Gemeinde Foinikas. Der Verein kann Nebenstellen eröffnen, die in Gemeinden der Präfektur Rethymno ihren Sitz haben.

Artikel 2
ZIELE
Die Vereinsziele sind:
1) Herrenlose Tiere mit legalen Mitteln vor Tötung, Quälerei und Misshandlung im Allgemeinen zu schützen.
2) Haustiere, Nutztiere, Zuchttiere und auch Tiere, die unter menschlicher Aufsicht stehen mit legalen Mitteln vor schlechter Behandlung, Ausnutzung, Quälerei und Misshandlung zu schützen.
3) Wildlebende Tiere und Vögel in ihrer natürlichen Umgebung mit legalen Mitteln zu schützen.
4) Sich mit legalen Mitteln für die Abschaffung der Jagd und sonstiger Nebenerscheinungen, die der Fauna und ihren Habitaten schaden, einzusetzen.
5) Sich mit legalen Mitteln dafür einzusetzen, dass wissenschaftliche Tierversuche usw. abgeschafft werden.
6) Die Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit in Fragen der Tierfreundschaft und des Umweltschutzes durch Vorträge, Veröffentlichungen, Studien und sonstige geeignete legale Mittel, die darauf abzielen, eine Gesellschaft zu schaffen, in der die Tiere harmonisch mit den Menschen zusammenleben.
7) Die Schaffung einer geeigneten Unterkunft mit Einrichtungen, wo herrenlose Tiere so lange untergebracht, gefüttert und behandelt werden können, bis sich eine Familie für sie findet. Die Tiere, die in dieses Heim kommen, werden auf jeden Fall sterilisiert.
8) Die Sterilisation von herrenlosen Tieren und die legale Verhinderung von Einschläferungen. Ausgenommen sind Fälle von unheilbaren Krankheiten, in denen die Tiere leiden.
9) Die Kooperation mit Gemeinden der Präfektur Rethymno und generell mitden Trägern der lokalen Selbstverwaltung, mit Universitäten, anderen Vereinen, Organisationen und Trägern im In- und Ausland, die die gleichen oder ähnliche Ziele verfolgen sowie mit jeder Massenbewegung deren Ziele mit denjenigen des Vereins konform gehen.
10) Sich an die zuständigen Gerichte zu wenden, um die Interessen des Vereins zu schützen.

Artikel 3
Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus freiwilligen Beiträgen von Mitgliedern oder dritten Personen, materieller oder finanzieller Unterstützung anderer Vereine, außerordentlichen Beiträgen oder Schenkungen, Vermächtnissen, Erbschaften, Subventionen, Zuwendungen, Beihilfen von staatlichen, städtischen, internationalen, europäischen, halbstaatlichen und nichtstaatlichen Trägern, aus eventuellen Einnahmen bei Aktivitäten des Vereins und jeglichen sonstigen legalen Quellen, unter der Voraussetzung, dass diese von den Vereinsorganen akzeptiert werden. Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, jährlich einen Betrag von 20,00 Euro zu zahlen, was gleichzeitig sein jährlicher Mitgliedsbeitrag ist. Dieser Betrag kann durch Beschluss des VR, der mit 3/4 Mehrheit gefasst werden muss, erhöht werden. Schenkungen und generell Leistungen, die den Verein veranlassen, Handlungen oder Unterlassungen vorzunehmen, die den Vereinszielen widersprechen, werden nicht akzeptiert.
An Bedingungen geknüpfte Legate und Schenkungen sowie jede Schenkung über 150 Euro, die dem Verein und seinem Betrieb nach Ansicht des VR schaden könnten, werden nur auf Beschluss der Hauptversammlung akzeptiert. Die Hauptversammlung wird außerordentlich einberufen, falls ihre ordentliche Einberufung nicht zeitnah ist. Der Verwaltungsrat kann Schenkungen von staatlichen Trägern akzeptieren, ohne sie von der Hauptversammlung genehmigen zu lassen.

Artikel 4
VEIREINSMITGLIEDER
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Grundsätze und Ziele des Vereins akzeptiert und ein besonderes Interesse für sie hat und in der Lage ist, aktiv zu ihrem Erreichen beizutragen. Die Mitgliedschaft ist an keine Nationalität, Religionszugehörigkeit oder Herkunft gebunden. Der Antrag auf Vereinsmitgliedschaft wird beim VR gestellt und wird von
diesem bei der dem Antrag folgenden Sitzung entschieden. Freunde des Vereins sind alle Personen, die ihr Interesse bekunden, sich auf irgendeine Weise an den gelegentlichen Aktivitäten des Vereins zu beteiligen. Die Freunde des Vereins können sich an den Diskussionen der Arbeitsgruppen und der Hauptversammlung mündlich beteiligen, sie haben jedoch kein
Stimmrecht. Der Schriftführer des Vereins führt eine Liste, auf der die Freunde des Vereins verzeichnet sind und der Verein informiert sie regelmäßig über die stattfindenden Aktivitäten.

Artikel 5
RECHTE DER MITGLIEDER
Die Vereinsmitglieder können an den Hauptversammlungen teilnehmen und haben dort Mitsprache- und Wahlrecht. Sie beteiligen sich an den Beschlussfassungen des Vereins, sie können wählen und in die Organe der Versammlung gewählt werden, sie können in den Gremien und bei allen Aktivitäten mitwirken. Die Mitglieder haben das Recht, vom Verwaltungsrat über die Vorgänge des Vereins informiert zu werden, und sie können bei dessen Versammlungen anwesend sein und dort ihre Meinung vortragen. Sie können im Rahmen des Betriebs des Vereins tätig werden, um dessen Ziele zu verwirklichen.

Artikel 6
VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder verpflichten sich, die Vereinsziele zu fördern, die Satzung zu achten, die Gesetze, die internen Verordnungen und die Beschlüsse der Hauptversammlung einzuhalten. Sie sollen jede Aufgabe ausführen, die ihnen von der Hauptversammlung oder dem Verwaltungsrat aufgetragen wurde und sie sollen ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachkommen.

Artikel 7
AUSTRITT DER MITGLIEDER
Die Mitglieder können den Verein ungehindert verlassen, müssen dies jedoch dem VR oder der Hauptversammlung bekanntgeben.
Mitglieder, die systematisch gegen die Satzung verstoßen und den Vereinszielen entgegenarbeiten, werden nach Antrag des VR und anschließendem Beschluss der Hauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen. Mitglieder, die inaktiv bleiben, werden bei den satzungsmäßigen Aktivitäten nicht mitgerechnet. Ein Mitglied kann sich wegen eines Ausschlussbeschlusses an die Hauptversammlung wenden, die innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Gesuches des ausgeschlossenen Mitglieds zusammentreten muss.

Artikel 8
HAUPTVERSAMMLUNG
Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Themen, die den Betrieb und die Aktivitäten des Vereins betreffen und wählt die Organe des Vereins. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Hauptversammlung wird ordentlich einmal im Jahr auf Einladung des Vorsitzenden des VR einberufen. Eine außerordentliche Versammlung findet statt, wenn der Verwaltungsrat dies für notwendig erachtet oder, wenn sie von 1/10 der Mitglieder durch Antrag beim VR gefordert wird. Daraufhin ist der VR verpflichtet, die Hauptversammlung spätestens innerhalb von 15 Tagen einzuberufen. Die Einladung kann auf jede geeignete Art und Weise stattfinden. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte (1/2) der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Dabei werden die Mitglieder, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 wegen langer Abwesenheit von den Hauptversammlungen als inaktiv eingestuft wurden, nicht mitgerechnet. Sollte bei der ersten Versammlung keine Beschlussfähigkeit zusammenkommen, wird innerhalb von 10 Tagen eine neue Hauptversammlung mit den gleichen Tagesordnungspunkten einberufen, die unabhängig davon, wie viele Mitglieder anwesend sind, beschlussfähig ist. Die jährliche Hauptversammlung genehmigt den Bericht des Verwaltungsrates und wählt satzungsgemäß alle zwei Jahre einen neuen Verwaltungsrat.

Artikel 9
VERWALTUNGSRAT
Der Verein wird von einem 5-köpfigen VR geleitet, der alle zwei Jahre von der Hauptversammlung gewählt wird. Der VR tritt innerhalb eines Monats nach seiner Wahl zusammen und konstituiert sich, indem er die Posten des Vorsitzenden, seines Vertreters, des Schriftführers und des Kassenwarts verteilt. Der VR ist beschlussfähig, wenn mindestens drei (3) seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Der VR wird ordentlich einmal alle sechs Monate einberufen und tagt, und außerordentlich, wenn eine Notwendigkeit besteht. Die Ladung kann von jedem seiner Mitglieder ausgehen. Der VR führt den Verein und verwaltet dessen Vermögen und seine Finanzquellen. Er vertritt ihn gegenüber Behörden und Dritten und internationalen Organen. Er entwirft die für die Verwirklichung seiner Ziele notwendigen Programme, er realisiert die Beschlüsse der Hauptversammlung, schreibt neue Mitglieder ein und entscheidet über alle Themen, die mit der Verwaltung zusammenhängen, ausgenommen jener, die der Hauptversammlung obliegen.

Artikel 10
ZUSTÄNDIGKEITEN
Der Vorsitzende vertritt den Verein in allen Angelegenheiten mit öffentlichen Ämtern, Gerichten und Dritten, er ruft die Sitzung des Verwaltungsrates und die Hauptversammlung ein und sitzt ihnen vor. Zusammen mit dem Schriftführer
unterzeichnet er alle Dokumente des Vereins.
Der Schriftführer bewahrt die Akten, das Mitgliederverzeichnis sowie den Stempel und die Bücher des Vereins auf, er führt die Sitzungsprotokolle und den Schriftverkehr und unterschreibt zusammen mit dem Vorsitzenden alle
Dokumente, die den Verein betreffen.
Der Kassenwart führt die Kassenbücher und stellt die Bilanzen des Vereins aus. Er führt Zahlungen aus und nimmt Zahlungen entgegen, ist verantwortlich für die finanzielle Verwaltung und muss dem Verwaltungsrat Bericht erstatten. Am Ende jedes Jahres und am Ende der Amtszeit des VR setzt er einen Finanzabschluss auf, den er dem VR zur Genehmigung vorlegt.
Sollten die genannten VR-Mitglieder abwesend oder verhindert sein, werden sie von anderen Verwaltungsratsmitgliedern vertreten. Durch Beschluss des VR kann ein Vereinsmitglied oder mehrere für die Durchführung von bestimmten Aufgaben bevollmächtigt werden. Einem Mitglied oder mehreren kann sogar ein Teil der Zuständigkeiten oder die Vertretung nach außen und sonstige Pflichten des Vorsitzenden, des Schriftführers oder des Kassenwarts übertragen werden.

Artikel 11
AMTSZEIT DES VERWALTUNGSRATES
Die Amtszeit des Verwaltungsrates dauert zwei Jahre. Sollte nach zwei Jahren die Durchführung von Wahlen aus irgendeinem Grund nicht möglich sein, löst sich der VR nicht auf, sondern führt seine Amtszeit bis zu den Wahlen fort und nimmt sich der außerordentlichen Bedürfnisse der Wahlen und der außerordentlichen Bedürfnisse des Vereins an, vorausgesetzt die eventuell
einberufene Hauptversammlung vertritt keine andere Ansicht. Wenn die Hauptversammlung nicht zusammentritt, wird ihre Zustimmung vorausgesetzt. Die Mitglieder des VR werden bei der Hauptversammlung, die alle zwei Jahre stattfindet, durch geheime Abstimmung gewählt. Die Wahl wird von einem dreiköpfigen Wahlausschuss geleitet, der direkt von der Hauptversammlung gewählt wird. Der Ausschuss ist verantwortlich für die Durchführung der Wahlen, die Bekanntgabe der Kandidaten und der Wahlergebnisse.

Artikel 12
Der VR muss der Hauptversammlung gegenüber Rechnung über den Kassenstand, die Einnahmen und die überfälligen Beiträge ablegen und setzt jährlich einen Bericht auf.

Artikel 13
FUNKTION DES VEREINS – ARBEITSGRUPPEN
Der Verein agiert mit Arbeitsgruppen, die sich aus seinen Mitgliedern aber auch aus Nicht-Mitgliedern zusammensetzen, die am Erreichen eines bestimmten Ziels interessiert sind. Die Arbeitsgruppen werden auf Beschluss des Verwaltungsrates zusammengestellt. Sie arbeiten anhand einer internen Ordnung, die sie selbst aufstellen und die vom VR genehmigt wird. Sie spezialisieren sich bei ihrer Funktion auf Themen, die sich im Rahmen der Vereinsziele befinden. Im Rahmen der Funktions- und Entscheidungsbedürfnisse vertreten sie den Verein im Umgang mit Behörden und Dritten.

Artikel 14
SATZUNGSÄNDERUNG – AUFLÖSUNG DES VEREINS
Eine Änderung der Vereinssatzung und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins setzen die Anwesenheit von 50% der Mitglieder und eine Mehrheit von 75% der Anwesenden voraus. Ein Beschluss hinsichtlich der Änderung der Vereinsziele muss einstimmig stattfinden. Der Verein löst sich auf, wenn es die Hauptversammlung, wie weiter oben ausgeführt, beschließt und überdies in den Fällen, die das Gesetz vorsieht. Im Fall der Auflösung des Vereins beschließt die letzte Hauptversammlung über die Verteilung des Vereinsvermögens.

Artikel 15
Der Verein führt folgende Bücher:
a) Mitgliederverzeichnis, b) Sitzungsprotokolle der Hauptversammlung, c) Kassenbuch, d) Bilanzen und e) Protokoll über ein- und ausgehende Dokumente.

Artikel 16
Die Bestimmungen dieser Vereinssatzung werden durch die Gesetze, die griechische Staatssatzung und die einschlägigen internationalen Abkommen, die Griechenland unterschrieben hat, vervollständigt.

Artikel 17
Diese Satzung setzt sich aus 17 Artikeln zusammen und wurde heute, am 30. März 2009, von der Hauptversammlung genehmigt.
Rethymno, den 30.03.2009

DIE VEREINSGRÜNDER
David Ayres (Unterschrift)
Stefanie Kirschbaum (Unterschrift)
Kathie Barwise (Unterschrift)
Brian Barwise (Unterschrift)
Susanne Röhrig (Unterschrift)
Anton Schneider (Unterschrift)
Isolde Chatzidaki (Unterschrift)
Maren Schlüter (Unterschrift)
Marita Gebhardt (Unterschrift)
Brigitte Scheichel (Unterschrift)
Hannelore Pömmer (Unterschrift)
Kibele Ingenpass (Unterschrift)
Guy Adar (Unterschrift)
Caroline Adar (Unterschrift)
Piet Freitag (Unterschrift)
Nikos Kouris (Unterschrift)
Manuela Liebich (Unterschrift)
Marianne Morris (Unterschrift)
Maria Obermeier (Unterschrift)
Ingrid Schreiber (Unterschrift)

Hiermit wird diese Satzung und ihre Einreichung beim Landgericht Rethymno gemäß dem Beschluss 213/ME/148/2009 des
Einzelrichters am Landgericht Rethymno bestätigt. Sie wurde in den Büchern des Vereins unter der laufenden Nummer 849 eingetragen.
Rethymno, den 15.07.2009
Die Schriftführerin
Eleni Chonianaki

Das Gericht setzte sich zusammen aus dem Einzelrichter Eleftherios Syskakis, der durch die Präsidentin des Landgerichtes ernannt wurde, und der Schriftführerin Eleni Chonianaki.

Das Gericht tagte am 29.05.2009 öffentlich im Sitzungssaal, um über folgenden Fall zu entscheiden:
Antragsteller: 1) Brigitte Scheichel, 2) Marita Gebhardt, 3) Maren Schlüter, 4) Caroline Adar und 5) Isolde Chatzidaki, alle wohnhaft in Plakias, Gemeinde Foinikas, in ihrer Eigenschaft als vorläufige Vertreter des Vereins „zum Schutz und der Rettung von Tieren“ (Animal Protection and Lifeline), die durch ihre bevollmächtigte Rechtsanwältin Evangelia Papadaki vertreten wurden.

Die Antragstellerinnen forderten die Annahme ihres Antrags vom 15.04.2009, der beim Sekretariat des Gerichts unter der Nummer ME/148/15.4.2009 eingereicht wurde. Die Verhandlung wurde auf den Termin gelegt, der zu Beginn dieses Beschlusses erwähnt wird und auf dem schwarzen Brett eingetragen. Bei der Verhandlung des Antrags forderte die bevollmächtigte Rechtsanwältin, dass alles, was in den Gerichtsprotokollen erwähnt ist und die von ihr gemachten Vorschläge, akzeptiert werden.

NACHDEM DAS GERICHT DIE PROZESSAKTEN STUDIERT HATTE DACHTE ES IM SINNE DES GESETZES
Die Antragstellerinnen beantragen, dass der sich in Gründung befindliche Verein mit dem Namen „Verein zum Schutz und der Rettung von Tieren“ (die englische Bezeichnung lautet „Animal Protection and Lifeline“) mit Sitz in Plakias, Gemeinde Foinikas, Präfektur Rethymno, anerkannt und in das öffentliche bei unserem Gericht geführten Vereinsregister, eingetragen wird.

Dieser Antrag wurde zuständigkeitshalber bei diesem Gericht eingereicht, um hier mit dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit verhandelt zu werden (Artikel 739, 740 §1 und 787 der Zivilprozessordnung). Er ist begründet. Er stützt sich auf die Verordnungen der Artikel 12 und 25 der Verfassung, auf die Artikel 11, 14 und 16 des Abkommens von Rom „zum Schutz der Rechte und der grundlegenden Freiheiten“, die durch die Gesetzesverordnung 53/1974, Artikel 78 ff Bürgerliches Gesetzbuch und 107 Einführungsgesetz (hinsichtlich der legalen Mitwirkung von Ausländern in Vereinen und ihrer Verwaltung siehe Gericht Thessal. 16.520/2004, Nummer 2005, 204). Er muss demnach auf seine Stichhaltigkeit geprüft werden.

Die Antragstellerinnen haben gemäß Artikel 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorschriftsmäßig folgende Unterlagen eingereicht: 1) Den Gründungsvorgang des Vereins vom 30.03.2009, der vorschriftsmäßig von den zwanzig (20) Gründungsmitgliedern unterschrieben wurde und eine Liste mit den Mitgliedern der vorläufigen Verwaltung enthält, die von den Gründern gewählt wurde, 2) die Satzung des in Gründung befindlichen Vereins vom 30.03.2009, die sich aus siebzehn (17) Artikeln zusammensetzt. Sie ist datiert, vorschriftsmäßig von den Gründern unterschrieben und enthält alle vorgeschriebenen Punkte, bei deren Fehlen die Ungültigkeitsklausel von Artikel 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft treten würde. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen für die Anerkennung des Vereins eingehalten wurden, dessen Ziele, wie
in Artikel 2 der zur Genehmigung vorliegenden Satzung festgehalten wurde, sind: Der Schutz von herrenlosen Tieren, Haustieren, Nutztieren, Zuchttieren, wild-lebenden Blatt 2 des Beschlusses 213/ME/148/2009 des Einzelrichters am Landgericht von Rethymno (freiwillige Gerichtsbarkeit) Tieren und Vögeln, die Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Fragen der Tierfreundschaft, die Schaffung geeigneter Unterkünfte, die Pflege, Fütterung und Sterilisierung von herrenlosen Tieren. Der Vereinszweck ist nicht gewinnorientiert, er steht nicht im Gegensatz zu gültigen Gesetzen, er verstößt nicht gegen die Moral und gegen die öffentliche Ordnung generell. Folglich muss dem Antrag stattgegeben werden, weil er begründet ist und Alles in Anwendung gebracht werden, was in Artikel 81 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt wird.

AUS DIESEN GRÜNDEN wird dem Antrag STATTGEGEBEN

ES WIRD ANGEORDNET: 1) Eine Zusammenfassung, in der die wichtigsten Bestimmungen der Satzung vom 30.03.2009 des Vereins mit dem Namen „Verein zum Schutz und der Rettung von Tieren“ (die englische Bezeichnung lautet „Animal
Protection and Lifeline“), die in Plakias, Gemeinde Foinikas, Präfektur Rethymno, gegründet wurde und dort ihren Sitz hat, festgehalten sind, muss in einer in Rethymno herausgegebenen Tageszeitung sowie im Blatt für gerichtliche Veröffentlichungen der Juristenkasse veröffentlicht werden. 2) Die Eintragung des Vereins in das bei unserem Gericht geführten Vereinsregister.

ENTSCHIEDEN, beschlossen und bekanntgegeben während der außerordentlichen öffentlichen Sitzung im Verhandlungssaal in Rethymno, am 23 Juni 2009, in Abwesenheit der Antragstellerinnen und ihrer bevollmächtigten Rechtsanwältin.
DER RICHTER
(wurde unterschrieben)